Das Rechtsinstitut des geschlossenen Hofes gibt es ausschließlich in der Autonomen Provinz Bozen und ist durch das Landesgesetz Nr. 17/2001 geregelt.

Der geschlossene Hof ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, der aus einem Wohnhaus und den umliegenden Feldern und Wiesen besteht. Seine unteilbare Einheit hat zur Folge, dass es der Zustimmung der örtlichen Höfe-Kommission bedarf, um eventuelle Teile des Grundstückes vom geschlossenen Hof abzutrennen bzw. hinzuzufügen, oder falls der geschlossene Hof an die Erben weitergegeben wird.

Zu dieser besondere Regelung kann Ihnen der Notar viele wichtige Informationen und Ratschläge geben.