Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind, bedürfen der Anerkennung, denn erst dadurch kann - rechtlich gesehen - von einer familiären Verbindung gesprochen werden.
Die Anerkennung des nichtehelichen Kindes kann zum Zeitpunkt der Geburt vor dem Standesbeamten erfolgen oder auch zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. durch eine öffentliche Urkunde vor einem Notar oder durch Testament.  
Aufgrund der besonders persönlichen Thematik, empfehlen wir Ihnen ein persönliches Gespräch mit dem Notar.

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