Sofern von den Ehepartner nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Gütergemeinschaft als gesetzlicher Ehegüterstand.

Vor oder nach der Eheschließung kann der gesetzliche Güterstand jedoch von den Ehepartnern mittels Ehegütervertrag geändert werden, der z.B. die Gütertrennung oder eine vertragliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten beinhaltet, innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Grenzen. Das Abschließen des Ehegütervertrages erfolgt in Form einer öffentlichen Urkunde im Beisein des Notars und zweier Zeugen und muss anschließend am Rande der Eheurkunde vermerkt werden.

Der Notar kann Ihnen die verschiedenen Arten an Güterverträgen aufzeigen und erklären undüberprüfen, wann ein Kauf in die Gütergemeinschaft fällt oder nicht.

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