Die Patientenverfügung sieht vor, dass eine Person in dem Moment, in dem sie noch bei vollem Verstand ist, ihren Wunsch äußert, keinen lebensverlängernden medizinischen Maßnahmen unterzogen zu werden, sollten sie in Zukunft an einer schwerwiegende Krankheit erkranken oder einen Hirntod erleiden, die die ständige Abhängigkeit von Beatmungsgeräten mit sich bringen und es nicht mehr gestatten ein normales autonomes Leben zu führen.

Dadurch dass die Patientenverfügung nicht gesetzlich geregelt ist, hat die Veronesi Stiftung einen ersten Grundstein gelegt und eine erste Vorlage der Patientenverfügung veröffentlicht.  Dieser Vorlage hat sich der Nationalrat des Notariats bedient, und seinerseits eine eigene Vorlage zur Patientenverfügung ausgearbeitet. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine Vollmacht, mit der erklärt wird, unter welchen Umständen und welchen sanitären Behandlungen eine Person unterzogen werden möchte oder auch nicht; zudem wird eine Vertrauensperson ernannt, die diesen Willen den behandelnden Ärzten mitzuteilen hat.

Die Ärzte sind nicht ausschließlich an die Patientenverfügung gebunden, und sind letztendlich die Entscheidungsträger, und können aufgrund ihrer Erfahrung und Verantwortung auch anderweitig entscheiden.

Der Notar hat hinsichtlich dieser delikaten Thematik ausschließlich die Verpflichtung, die notarielle Urkunde zu beglaubigen bzw. die Herkunft der Erklärung einer bestimmten Person zuzuordnen, und mischt sich somit keineswegs in den Kompetenzbereich anderer Berufskategorien.

Zudem wurde auf Kosten des Notariats ein Register errichtet, indem alle Patientenverfügung gesammelt und hinterlegt werden, damit diese sicher aufbewahrt und auch auffindbar sind.

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