Nicht nur das volle Eigentumsrecht ist Gegenstand einer notariellen Urkunde, sondern oft können aus zweckmäßigen oder steuerlichen Gründen sowohl das nackte Eigentum als auch der Fruchtgenuss und das Wohnrecht Gegenstand einer notariellen Urkunde sein.

Der Fruchtgenuss erlaubt eine Sache direkt zu nutzen, z.B. den landwirtschaftlichen Boden zu bebauen und zusätzlich davon die Früchte zu ernten oder z.B. eine Wohnung zu bewohnen oder sie weiterzuvermieten (durch einen Bestandsvertrag).

Das Wohnrecht hingegen kann nicht an Dritte weitergegeben werden, sondern beinhaltet ausschließlich das Recht, für sich selbst und mit der eigenen Familie, eine bestimmte Immobilie zu bewohnen.

Sowohl der Fruchtgenuss als auch das Wohnrecht können befristet, d.h. für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet, also lebenslänglich ausgeübt werden.

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