Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen, muss ein Inventar der Hinterlassenschaft erstellt  werden. Dies kann vor allem aus steuerlichen Gründen sehr vorteilhaft sein: z.B. kann man die Vermutung widerlegen, dass  im Moment der Registrierung der Erbschaftserklärung bewegliche Güter im Wert von 10% der Erbschaftsmasse vorhanden sind.
Die Errichtung des Inventars kann durch den Kanzleibeamten des Landesgerichtes oder durch einen Notar erfolgen.

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