In unserem Rechtssystem stellt der Familienvertrag die einzige Ausnahme vom Verbot der Erbschaftsabkommen dar. Dieser ermöglicht dem Unternehmer oder aber auch dem Inhaber von Gesellschaftsanteilen sein Unternehmen an seine direkten Nachkommen weiterzugeben. Das Unternehmen selbst  wird somit von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Pflichtteilsberechtigten haben das Recht, den eigenen Pflichtteil in Form von einem Geldbetrag oder in Form von anderen Gütern vom Begünstigten zu erhalten.

Falls das Unternehmen ein landwirtschaftlicher Betrieb ist, der als geschlossener Hof angeführt wird,  wird man das Landesgesetz zur Annahme des geschlossenen Hofs anwenden.

Der Familienvertrag muss notwendigerweise die Form einer öffentlichen Urkunde aufweisen.

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