Die Erbschaft kann mit oder ohne Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen werden.
Handelt es sich bei dem zur Erbschaft berufenen um einen Minderjährigen, einen Voll- oder Teilentmündigten oder um eine Person, der ein Sachverwalter beigestellt ist, so ist es verpflichtend die Erbschaft  mit Vorbehalt der Inventarerrichtung anzunehmen.
Der Notar kann Ihnen diesbezüglich wertvolle Ratschläge geben, kann Ihnen helfen die vom Gesetz vorgeschriebenen Fristen einzuhalten und kann eine stillschweigende Annahme der Erbschaft verhindern.

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