Die Abmachungen über die Erbfolge sind in Italien grundsätzlich verboten.

Der Erblasser hat daher keine Möglichkeit mit einer Abmachung über seine künftige Hinterlassenschaft  zu verfügen; zudem verhindert der art. 458 ZGB, dass die Erben auf Rechte aus einer künftigen Erbschaft verzichten, bevor diese überhaupt eröffnet wurde.

Besonderheiten diesbezüglich sieht das internationale Privatrecht zu Gunsten von Ausländern oder im Ausland wohnhaften italienischen Staatsbürgern vor.

Die einzig erlaubte Form der Abmachungen über die Erbfolge  ist der Familienvertrag.

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