Damit die Liegenschaften, die Gegenstand des Erbes oder des Vermächtnisses sind, im Grundbuch zu Gunsten des Berechtigten eingetragen werden können, muss ein Erbschein, vom Gericht ausgestellt, vorliegen. Dabei handelt es sich um eine Verfügung des Richters infolge einer Anfrage in Form der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die vom Notar beglaubigt werden kann. Der Notar gilt als Experte im Erbschaftsrecht und ist daher ein geeigneter Ansprechpartner.

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